Verkaufs- und Lieferbedingungen der Metallbau Schulz GmbH, Stadtallendorf (Auszug)

§1 Allgemeines
Wir leisten nur aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs -und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Ergänzend gilt die VOB jeweils gültige Fassung.

§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote gelten, soweit nicht etwas anderes im Angebot festgesetzt, 30 Tage ab Angebotsdatum. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist der Text der Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt mit der Annahme des Angebotes durch den Auftragnehmer und nur nach unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist nicht vorgesehen. An allen Projektunterlagen und Dokumentationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

§3 Leistungsumfang
Zum Leistungsumfang gehört, wenn nicht anders vereinbart, die Herstellung der bestellten Anlage nebst Zubehör  ab Werk. Kosten für sämtliche Änderungen bzw. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung aufgrund statischer oder technischer Erfordernisse oder behördlicher Anordnungen trägt der Bauherr. Das Wiederherstellen der Außenanlagen gehört nicht zum Lieferumfang.

§4 Termine
Wir sind natürlich stets um größtmögliche Termintreue bemüht. Dennoch sind unsere Angaben über Liefertermine keine verbindlichen Vertragstermine. Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Erfüllung unserer Verpflichtung. Gleiches gilt für Unzumutbarkeit bei der Versorgung von Roh- und Hilfsstoffen oder Energie. Voraussetzung für die Terminwahrung ist weiter die Beibringung sämtlicher Genehmigungen und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber.

§5  Behördliche Genehmigungen und deren Kosten
Der Auftraggeber ist verpflichtet die erforderlichen Genehmigungen vor der Auftragsvergabe herbeizuführen. Sämtliche damit verbundenen Kosten, wie Gebühren für Baugenehmigung, amtliche  Lagepläne oder notwendige Straßensperrungen trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für evtl. Kosten für erforderliche Prüfstatik, Bodengutachten oder Einmessen der Anlagen. Mehrkosten durch sonstige Auflagen der genehmigenden Behörden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörden abgelehnt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die behördlichen Auflagen seine technischen Möglichkeiten übersteigen. Der Auftraggeber
trägt generell das Baugrundrisiko.

§6  Fundamente, statische Grundlagen
Fundamente sind bauseits nach unseren Angaben herzustellen. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Herstellung geeigneter bzw. geforderter Fundamente verantwortlich. Anschließende Gebäudeteile müssen statisch und von Ihrer Substanz für das geplante Bauvorhaben geeignet, berechnet und vorbereitet sein. Treten durch den Auftraggeber verursachte unvorhergesehene Verzögerungen im Bauzeitenplan auf, so gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten.

§7  Montage und Anlieferung
Lieferung und Montage erfolgt zu unseren jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand.
Die Schaffung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Montage der Anlage(siehe §5) gehört nicht zum Lieferumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ungehinderte Montageausführung sicherzustellen. Der Montageort und der Anfahrtsweg müssen, auch für Spezialfahrzeuge, zugänglich sein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet den Monteuren Strom zur Verfügung zu stellen. Behördlich geforderte Schutzmaßnahmen der Baustelle sind vom Auftraggeber zu stellen. Wir haften nicht für evtl. Schäden an der Kranzufahrt oder dem Kranstandplatz.
Wir haften nicht für Schäden an nicht sichtbaren oder für unsere Monteure in zumutbarer Weise nicht feststellbaren Leitungen auf deren Existenz wir nicht hingewiesen wurden.

§8 Abnahme, Mängel, Gewährleistung
Die Abnahme richtet sich nach den gesetzliche Bestimmungen. Gleiches gilt für Mängelansprüche
und Gewährleistung. Wir behalten uns technische und konstruktive Änderungen vor.

§9 Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Die vereinbarten Preise unterstellen, dass eine Lieferung der Anlage innerhalb 4 Monaten erfolgen kann. Zahlungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Rechnungsdatum fällig, soweit nichts anderslautendes vereinbart wurde.  Sollten keine anderslautenden Zahlungsvereinbarungen getroffen sein, wird mit Erhalt der Auftragsbestätigung  eine  Abschlagszahlung  i.H.v. 30 % der Auftragssumme fällig und nach  der Fertigung eine weitere Abschlagszahlung  i.H.v. 50 % der Auftragssumme. Die Schlussrechnung erfolgt nach der Lieferung und Montage.

§10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers aus dem jeweiligen Vertrag
bleibt die Ware und das Zubehör unser Eigentum.

§11 Rücktrittsrecht
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, Leistungserschwernis oder höhere Umstände  an denen wir kein Verschulden haben oder für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung
können beide Partein vom Vertrag  zurücktreten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten gelten die  gesetzlichen Bestimmungen.

§12 Schlussbestimmungen
Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

(Stand 01.01.2007)